Registrierkassenpflicht und technische Sicherheitseinrichtung in Österreich

 -  Einführung der Registrierkassenpflicht ab 2016 und des digitalen Signatur-Verfahrens ab 2017.

Am 7. Juli 2015 hat der österreichische Nationalrat das Steuerreformgesetz 2015/2016 beschlossen, mit dem wiederum 20 andere Gesetze geändert werden. Zur Gegenfinanzierung der Steuerentlastungen beinhaltet es unter anderem Maßnahmen gegen Steuerhinterziehung. Eine dieser Maßnahmen ist eine Registrierkassenpflicht für alle Unternehmen, die Umsätze mit Barverkäufen erzielen. Auch Kartenumsätze und andere Zahlungsformen werden als Barumsätze gewertet – gemeint hat der Gesetzgeber offenbar alle Geschäfte, die sofort und nicht auf Ziel bezahlt werden. Eine Ausnahme besteht für Betriebe, die weniger als 15.000 Euro pro Jahr umsetzen oder deren Bargeschäfte weniger als 7.500 Euro pro Jahr ausmachen. Es besteht eine Verpflichtung zur Belegausgabe. Auf den Beleg ist ein QR-Code mit Signaturdaten zu drucken.

Die Registrierkassen- und Belegpflicht tritt zum 1. Januar 2016 in Kraft, die Pflicht zur Nutzung der Sicherheitseinrichtung und zum Druck des QR-Codes zum 1. Januar 2017. Die Anschaffung neuer gesetzeskonformer Registrierkassen oder die Umrüstung bestehender Kassen bis Ende 2016 wird mit der sofortigen, vollen Absetzbarkeit der Kosten als Betriebsausgabe gefördert. Darüber hinaus wird eine Prämie von 200 Euro pro Kasse gewährt.

Die Pflichten zur Datenaufzeichnung entsprechen grundsätzlich den bereits seit 2007 bestehenden Anforderungen (festgelegt in Bundesabgabenordnung und Barbewegungsverordnung, zuletzt präzisiert in der Kassenrichtlinie 2012). Technische Veränderungen ergeben sich durch die Sicherung gegen Manipulationen. Diese technische Sicherheitseinrichtung ist in einem Entwurf der Registrierkassensicherheits-Verordnung (veröffentlicht am 30. Juni 2015) beschrieben – technische Spezifikationen liegen allerdings bisher nicht vor. Das Verfahren basiert auf einer digitalen Signatur jedes Geschäftsvorfalls. Durch diese Signatur können die Daten nicht mehr unerkannt verändert werden und sie lassen sich eindeutig dem Unternehmen zuordnen. Zur Erstellung der Signaturen werden Smartcards verwendet.

Das System hat Ähnlichkeiten mit dem sog. INSIKA-Verfahren, ist in vielen Details aber verändert worden. INSIKA bedeutet „INtegrierte SIcherheitslösung für messwertverarbeitende KAssensysteme“) und wurde 2008 bis 2012 von der deutschen Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zusammen mit mehreren Partnern aus der Industrie (u. a. Vectron) entwickelt.

Was bedeutet der Beschluss für unsere Kunden und Interessenten?

Vectron hat INSIKA bereits heute in Vectron POS und Vectron Commander integriert und über längere Zeiträume erfolgreich in der Praxis getestet. Kartenleser sind entweder bereits ab Werk eingebaut oder nachrüstbar. Aufgrund der Ähnlichkeiten kann die INSIKA-Implementierung als Grundlage für das österreichische Sicherheitsverfahren verwendet werden.

Wir sichern Ihnen verbindlich zu, dass wir alle Anpassungen, die sich aus den endgültigen Vorschriften ergeben, unverzüglich vornehmen werden. Praktisch alle seit 2004 von uns ausgelieferten Systeme können für ein Smartcard-basiertes Signaturverfahren nachgerüstet werden. Welche Modelle dies im einzelnen sind, können Sie in unserer offiziellen Garantieerklärung zur Registrierkassenpflicht einsehen.