Stellungnahme zum Deutschen Corporate Governance Kodex

Stand April 2021

Die Vectron Systems AG erklärt gemäß § 161 AktG, den Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2020, zu befolgen, sofern und soweit die Regelungen nicht ausschließlich für börsennotierte Gesellschaften im Sinne des § 3 Abs. 2 AktG gelten. Aufgrund unternehmensspezifischer Begebenheiten kommt es hinsichtlich der übrigen Empfehlungen zu nachfolgenden Ausnahmen:

Empfehlung A.2 Corporate Governance Kodex 
Compliance Management System

Bei der aktuellen Unternehmensgröße und -struktur besteht kein Anlass, ein separates Compliance Management System sowie ein anonymes Meldeverfahren aufzubauen. Die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der unternehmensinternen Richtlinien ist durch das Risikomanagementsystem und die bestehenden Berichts- und Kontrollstrukturen gewährleistet. Vorstand und Aufsichtsrat prüfen regelmäßig, ob die bestehenden Instrumente nach wie vor ausreichend sind.

Empfehlung B.5 Corporate Governance Kodex
Altersgrenze Vorstandsmitglieder

Es ist keine Altersgrenze für Vorstandsmitglieder vorgesehen. Die fachliche Qualifikation des Vorstands spielt eine übergeordnete Rolle. Der Aufsichtsrat hält die Besetzung des Vorstands ausschließlich auf Basis fachlicher und persönlicher Eignung für sachgerecht.

Empfehlung C.1 Corporate Governance Kodex
Kompetenzprofil und Diversität im Aufsichtsrat

Das Kompetenzprofil und die Zusammensetzung des Aufsichtsrats richten sich ausschließlich nach der fachlichen und persönlichen Eignung der Aufsichtsratsmitglieder.

Empfehlung C.2 Corporate Governance Kodex
Altersgrenze Aufsichtsratsmitglieder

Es ist keine Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder vorgesehen und keine Regelgrenze für die Zugehörigkeitsdauer zum Aufsichtsrat vorgesehen. Die fachliche Qualifikation des Aufsichtsrats spielt eine übergeordnete Rolle.

Empfehlung C.15 Corporate Governance Kodex 
Antrag auf gerichtliche Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds

Der Antrag auf eine gerichtliche Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds soll grundsätzlich vermieden werden, sofern die Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrates nicht gefährdet ist. Sollte es dennoch zu einem solchen Antrag kommen, muss die Bestellung nicht zwingend bis zur nächsten Hauptversammlung befristet sein, sondern kann der Amtsdauer des zu ersetzenden Aufsichtsratsmitglieds entsprechen, um eine zeitlich einheitliche und geordnete Besetzung des Aufsichtsrates zu gewährleisten.

Empfehlungen D.2 bis D.5 Corporate Governance Kodex 
Bildung von Ausschüssen

Der Aufsichtsrat besteht aus nur vier Personen. Die Bildung von Ausschüssen jeglicher Art wird daher weder als erforderlich noch als sinnvoll erachtet.

Empfehlung G.6 bis G11 Corporate Governance Kodex
Vergütung des Vorstands

Das Interesse an einer langfristigen Unternehmensentwicklung ist dadurch sichergestellt, dass die Vorstandsmitglieder wesentliche Aktionäre sind. Darüber hinaus stellt der variable Anteil nur einen geringen Anteil an der Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder dar, so dass auf derartige Regelungen verzichtet werden kann. 
Im Falle der Bestellung von Vorstandmitgliedern ohne wesentliche Kapitalbeteiligung wird ein abweichendes Modell für die variable Vergütung vereinbart. Dabei wird durch die Ausgabe von langfristigen Aktienoptionen der Empfehlung Rechnung getragen, dass der Anteil der langfristigen Vergütungsbestandteile den Anteil der kurzfristigen übersteigt.

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