Wissenswertes zur KassenSichV

Die neuen Pflichten

Die Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) fordert, dass seit dem 1. Januar 2020 jedes Kassensystem folgende Vorgaben erfüllen muss:
 

Eine TSE kann wie folgt umgesetzt werden:

  • TSE als microSD-Karte
  • TSE als USB-Stick
  • TSE als Cloudlösung

Eine TSE gemäß der technischen Richtlinie BSI TR-03153 hat die folgenden wesentlichen Funktionen:

  • Beliebige Daten können mit einer Nummerierung ,einer Zeitinformation und einer elektronischen Signatur versehen, in der TSE gespeichert und auf Anforderung zusammengefasst in einer Datei exportiert werden.
  • Sicherheitsmodul: Es führt die wesentlichen Sicherheitsfunktionen aus (Erzeugen der Signaturen, Führen der Transaktionszähler usw.).
  • Speichermedium: Dient zur Speicherung der innerhalb der TSE abgelegten Daten.
  • Digitale Schnittstelle: Hiermit ist die standadisierte Schnittstelle für die zu prüfenden Daten gemeint.

 

Mehr Informationen zur TSE finden Sie hier: > technische Sicherheitseinrichtung (TSE)

Es müssen weiterhin Einzelaufzeichnungen in der Kasse geführt werden, analog zur aktuellen Rechtslage gemäß BMF-Schreiben vom 26.11.2010. Die Einzelaufzeichnungen werden nicht mehr in einem herstellerspezifischen Fomat, sondern standardisiert exportiert. Als Standard wird die CSV-Darstellung der DFKA-Taxonomie für Kassendaten (unter dem Namen "DSFinV-K") verwendet.

Die Taxonomie enthält einige Informationen über die buchhalterische und steuerliche Bedeutung der Daten.

Ein Beispiel:

Es wird nicht nur aufgezeichnet, dass Geld aus der Kasse entnommen wird und dieser Vorgang mit einem Text belegt, sondern es wird unterschieden zwischen einer Privatentnahme, Bezahlung einer Eingangsrechnung usw. Hierzu sind möglicherweise deutliche Anpassungen an bestehenden Kassenlösungen erforderlich.

Neben den in jedem Fall erforderlichen Funktionen für eine Datensicherung ist es in vielen Fällen sinnvoll, revisionssichere Archivierungmöglichkeiten zu implementieren. Im Gegensatz zur Datensicherung werden bei der revisionssicheren Archivierung die Daten am Ursprungsort gelöscht und es ist ein uneingeschränkter Zugriff darauf möglich. Sinnvoll kann eine Archivierung aus folgenden Gründen sein:

  • Löschung für begrenzten Speicherplatz in Kassensystem und/oder TSE.
  • Vereinfachter Zugriff durch zentralisierte Datenhaltung.
  • Einhalten der gesetzlichen 10-jährigen Aufbewahrungsfrist, ohne Kassensystem bzw. TSEs so lange aufbewahren zu müssen.

Durch die kryptografische Sicherung der Daten bedarf es keiner besonderen Sicherheitsanforderungen an das Archivierungssystem. Eine Verdichtung der Daten ist ausdrücklich ausgeschlossen.

Der wesentliche Sinn der Belegausgabepflicht und der Sicherheitselemente ist, dass bei einer Kassen-Nachschau leicht überprüft werden kann, ob alle Geschäftsvorfälle korrekt erfasst werden.

  • Der Beleg muss immer und "in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Beendigung des Vorgangs" erstellt werden.
  • Der Beleg kann in Papierform oder - wenn der Kunde dem zustimmt - elektronisch zur Verfügung gestellt werden.
  • Der Kunde muss den Beleg nicht annehmen.
  • Ein elektronischer Beleg muss in einem standardisierten Datenformat (z.B. JPG, PNG oder PDF) erstellt werden.
  • Auf dem Beleg müssen sich einige vorgegebene Sicherheitselemente befinden, wie z.B. die Seriennummer der TSE und eine digitale Signatur.
     

Unsere Antwort auf die Belegausgabepflicht ist der Digital-Bon. Weitere Informationen finden Sie hier: > myVectron Digital-Bon 

Laut Gesetz müssen Betreiber von elektronischen Aufzeichnungssystemen die Anschaffung und die Außerbetriebnahme innerhalb von einem Monat dem zuständigen Finanzamt mitteilen. Mitzuteilen sind für jedes einzelne Aufzeichnungssystem:

  • Name des Steuerpflichtigen
  • Steuernummer
  • Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (das umfasst laut Anwendungserlass auch die 64-stellige Seriennummer)
  • Art des Aufzeichnungssystems
  • Anzahl der Aufzeichnungssysteme je Betriebsstätte/Einsatzort
  • Seriennummer des Aufzeichnungssystems
  • Datum der Anschaffung oder Datum der Außerbetriebnahme

Download

Alle Informationen zur KassenSichV finden Sie in unserer umfangreichen Broschüre. Jetzt downloaden!

INFOBROSCHÜRE KASSENSICHV 2020

Fragen & Antworten

Nein. Mehrere Kassen können sich eine TSE teilen. Eine entsprechende Kommunikation innerhalb des Kassennetzwerks wird vorgesehen.

Nein, es ist keine eigene TSE erforderlich, da die MobileApp keine Einzelaufzeichnungen (Fiskaljournal) führt.

Bei Verwendung einer TSE im gesamten Kassennetzwerk wird diese TSE verwendet. Bei Verwendung einer TSE je Kasse erfolgt die Signierung des Belegs durch die lokale TSE.

Die TSE hat einen UVP in Höhe von 199€.

Nein, die TSE selbst nicht. Die Zuordnung der TSE zum Steuerpflichtigen erfolgt über ein sog. Meldeverfahren bei den Finanzbehörden. Hierfür wird es voraussichtlich ein offizielles Meldeformular geben. Gesetzlich geregelt ist das in der Mitteilungspflicht nach § 146a Abs. 4 AO. Der Anwendungserlass zu § 146a AO beschreibt in Kapitel 9 welche Informationen an die Finanzbehörden zu übermitteln sind. Details sind (Stand August 2019) jedoch immer noch in Klärung, was eine überarbeitete Fassung des Anwendererlasses erwarten lässt.

Dieser Sachverhalt ist im Anwendungserlass bisher nicht gesondert behandelt. Hier herrscht selbst in der Finanzverwaltung noch weitgehende Unklarheit – es soll aber von Anfang an ein elektronisches Verfahren sein und keine Papierformulare verwendet werden. Auf die Installation von TSEs in Kassen hat das jedoch keinen direkten Einfluss. 

Bis zum Ablauf des kryptografischen Zertifikates in der TSE. Die Fa. Vectron wird den Kartentyp „5 Jahre“ einsetzen.

Ja. Im Gesetz wird diese als “Belegausgabepflicht” erwähnt. Der Kunde ist jedoch nicht verpflichtet, den Beleg anzunehmen. ( §146a Abs. 2 AO). Im Anwendungserlass zum §146a der Abgabenordnung Absatz 6.9 wird eine Befreiung von der Belegausgabepflicht in Aussicht gestellt. Hierzu wird ausgeführt:

"Eine Befreiung i. S. d. § 148 AO kann nur für den jeweiligen Einzelfall beantragt und gewährt werden. Eine Befreiung kommt nur dann in Betracht, wenn nachweislich eine sachliche oder persönliche Härte für den einzelnen Steuerpflichtigen besteht. Die mit der Belegausgabepflicht entstehenden Kosten stellen für sich allein keine sachliche Härte im Sinne des § 148 AO dar."

Nach Gesetzeslage ist das eine Ordnungswidrigkeit, die mit bis zu 25.000 Euro Bußgeld belegt wird (dazu muss es anders als heute nicht zuvor zu einer Steuerverkürzung gekommen sein).

Das Kassensystem darf weiter verwendet werden. Der Ausfall muss schriftlich dokumentiert und das Problem unverzüglich beseitigt werden. Der Ausfall kann auf dem Rechnungsbeleg nachvollzogen werden. In den Fiskaldaten fehlen für diese Belege die Signaturen der TSE. Im Betriebsprüfungsfall sollten die fehlenden Signaturen erklärbar und somit nachvollziehbar sein.

Da keine Kassenpflicht besteht, sind dann die bereits heute geltenden Aufzeichnungsregelungen bei Führung einer sog. „offenen Ladenkasse“ zu beachten (AEAO zu § 146 Ziff. 2.1.6).

Das hat der Gesetzgeber klar definiert. Im "Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen" heißt es im Artikel 2, dass Kassensysteme über den 01.01.2020 weiterhin verwendet werden dürfen, wenn sie:

  1. nach dem 25.11.2010 und vor dem 01.01.2020 angeschafft wurden oder werden
  2. Einzelaufzeichnungen (also Fiskaljournal) können und
  3. bauartbedingt nicht aufrüstbar sind.

Alle Kassensysteme, die diese Bedingungen nicht erfüllen, dürfen nach Ablauf der Umstellungsfristen nicht weiter verwendet werden.

Dazu wird in der Abgabenordnung (§ 146a Abs. 1 S. 5 AO i.V.m. § 146a Abs. 1 S. 1 bis 3 AO) wie folgt ausgeführt:

"Innerhalb des Geltungsbereichs der AO gilt das Verbot, folgende Gegenstände gewerbsmäßig zu bewerben oder gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen, wenn sie den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen:

  • elektronische Aufzeichnungssysteme (damit ist die Kasse gemeint),
  • Software für elektronische Aufzeichnungssysteme,
  • zertifizierte technische Sicherheitseinrichtungen."

Bauartbedingt nicht aufrüstbare Kassensysteme dürfen somit nach dem 01.01.2020 weder vom Hersteller noch vom Fachhandel als Neu- oder Leihgräte ausgeliefert werden.

Dieser Sachverhalt ist im Anwendungserlass bisher nicht gesondert behandelt. Die Fragestellung haben wir in die FAQ-Liste des DFKA aufgenommen. Diese werden an das BMF weitergeleitet und beantwortet.

Die 64Bit Kassensysteme wurden bereits vor einiger Zeit abgekündigt. Die Softwareentwicklung der Vectron POS Software ist fortgeschritten. Mittlerweile gibt es keine Möglichkeit mehr ein ausführbares Kassenprogramm für diese Hardware-Plattform zu erstellen. Aus diesem Grund sind die 64Bit Kassensysteme bauartbedingt nicht aufrüstbar.

Die Taxonomie definiert verschiedene Geschäftsvorfälle, die jeweils einem speziellen Geschäftsvorfall- bzw. Vorgangstyp zugeordnet werden. Anzahlungseinstellung und Anzahlungsauflösung sind die in der DSFinV-K dafür vorgesehenen Geschäftsvorfalltypen.

Dieser Sachverhalt ist in der DSFinV-K bisher nicht gesondert behandelt. Zwar besteht die Möglichkeit einer Verkaufsposition Agenturinformationen zuzuordnen, allerdings sind Auslagen nicht zwingend mit einem Agenturverkauf verbunden. Darüber hinaus können im Kassensystem derzeit keine Agenturinformationen (Name Anschrift des steuerpflichtigen Unternehmens) hinterlegt werden. Die Frage bleibt bis zur Klärung offen.

Ja. Betroffen sind alle Systeme die aus dem Kassensystem Verkaufsdaten erhalten und auf Basis dieser Daten Rechnungen erstellen. Hierzu heißt es in der Beschreibung neuen Fiskal-Export-Datenschnittstelle (DSFinV-K bzw. Projekt IDEA 10.x):

"2.3. Eindeutige Identifikationsnummer für den Geschäftsvorfall (Rz. 94 GoBD)

Fallen zum Beispiel Bestellungen, Lieferscheine, Rechnungen und Zahlungen jeweils auf unterschiedliche Zeitpunkte und wickelt das elektronische Aufzeichnungssystem (die Kasse) den Geschäftsvorfall nicht im Ganzen, sondern in vier getrennten Vorgängen ab, ist die besondere Angabe einer Geschäftsvorfall-ID erforderlich. Da der Geschäftsvorfall in seiner Entstehung und Abwicklung nachvollziehbar sein muss, muss das elektronische Aufzeichnungssystem bei Darstellung in mehreren Teil-Geschäftsvorfällen und anderen Vorgängen sicherstellen, dass eine eindeutige Identifikationsnummer für den Geschäftsvorfall existiert. ..."

Weiter heißt es in der Kassensicherungsverordnung vom 26.09.2017:

"§1 Elektronische Aufzeichnungssysteme

Elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne des§ 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung sind elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen. Fahrscheinautomaten, Fahrschein-drucker, elektronische Buchhaltungsprogramme, Waren- und Dienstleistungsautomaten, Geldautomaten, Taxameter und Wegstreckenzähler sowie Geld- und Warenspielgeräte gehören nicht dazu."

Nein. Epson bietet zur Kommunikation mit der TSE die gleiche Schnittstelle wie alle anderen Hersteller an. Diese Kommunikationsschnittstelle ist in der Vectron POS Software umgesetzt.

In den Übergangszeiträumen nach dem 01.01.2020 darf die alte Fiskallizenz weiterhin genutzt aber nicht mehr installiert werden.

Ja, zur Unterstützung des in der DSFinV-K vorgeschriebenen UTC- Datumformats musste ein neuer Datentyp in den Fiskaldaten eingeführt werden. Es wird eine neue Version der Vectron Commander 7 geben, der den Fiskalexport im DSFinV-K Format unterstützt.

3 Tipps vom Fiskalexperten Vectron

1. Kümmern Sie sich rechtzeitig um einen Wechsel

Ein Systemwechsel braucht Zeit. Setzen Sie sich frühzeitig mit Ihrem Fachhändler in Verbindung.

2. Bleiben Sie auf dem Laufenden

Sowohl Ihr Fachhändler als auch Vectron bietet Ihnen Informationen zum aktuellen Stand der KassenSichV. Schauen Sie also regelmäßig vorbei. 

3. Mehrwerte nutzen

Der Wechsel zu einem Vectron Kassensystem wird von einer Vielzahl von weiteren Vorteilen begleitet. Neben einem finanzamtkonformen System bieten wir Ihnen viele Services an, um von der Digitalisierung zu profitieren. 

KassenSichV 2020

Einfach erklärt

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Die Vectron Systems AG übernimmt keine Haftung für Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Informationen. Alle Angaben und Informationen stellen weder eine Rechtsberatung noch eine steuerliche Beratung dar. Zur verbindlichen Klärung entsprechender rechtlicher und/oder steuerlicher Fragen, wenden Sie sich bitte an Ihren Rechtsanwalt oder Steuerberater.

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