Vectron-Kassen sind finanzamtkonform

Gesetzliche Vorgaben in Deutschland

Zusammenfassung

  • Informationen zu Kassen-Nachschauen ab 01.01.2018.
  • Die GoBD sind weiter in Kraft, d.h. seit dem 01.01.2017 müssen alle Kassendaten 10 Jahre lang elektronisch gespeichert werden. Die Übergangfrist, in der nicht-umrüstbare Systeme noch genutzt werden durften, lief am 31.12.2016 aus.
  • Neue Vectron-Kassen sind GoBD-konform und haben ein Testat erhalten. 
  • Das "Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen" trat am 29. Dezember 2016 in Kraft und schreibt vor, dass ab dem 01.01.2020 jede Registrierkasse mit einer technischen Sicherheitseinrichtung ausgestattet werden muss.
  • Zuvor angeschaffte Systeme, die nicht umrüstbar sind, aber den GoBD entsprechen, durften nur noch bis Ende 2022 eingesetzt werden.
  • Vectron garantiert verbindlich, dass alle neu ausgelieferten Systeme mit einer technischen Sicherheitseinrichtung gemäß Gesetzesänderung nachgerüstet werden können (Garantieerklärung).

Kassen-Nachschauen ab 01.01.2018

Neben einer technischen Sicherheitseinrichtung regelt das Gesetz Kassen-Nachschauen. Diese werden in der Abgabenordung (AO) in § 146b geregelt. 
Definition: „Zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen und Kassenausgaben können die damit betrauten Amtsträger der Finanzbehörde ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung, während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten Geschäftsgrundstücke oder Geschäftsräume von Steuerpflichtigen betreten, um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können […].“ Im Gegensatz zu einer Betriebsprüfung, die angekündigt werden muss und die Vergangenheit prüft, kontrolliert die Kassen-Nachschau die korrekte Kassenführung zum Zeitpunkt der Prüfung.

Mit Vectron sind Sie im Falle einer Kassen-Nachschau auf der sicheren Seite. Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf!

GoBD ersetzen GDPdU und GoBS

Die aktuell geltenden steuerlichen Anforderungen an Registrierkassen werden in zwei Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 26.11.2010* und 01.01.2015 (GoBD)** dargestellt. Darin wird bestimmt, wie digitale Unterlagen aufbewahrt werden sollen, damit das Finanzamt bei einer Betriebsprüfung auf diese Informationen zugreifen kann. Die GoBD lösen die  GDPdU***, das „FAQ zum Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung“ sowie die GoBS**** ab. Für Anwender von Registrierkassen ergeben sich daraus jedoch keine wesentlichen Neuerungen, so dass weiterhin das Schreiben vom 26. November 2010 maßgeblich ist.

* Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften 
** Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) 
*** Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU)
**** Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS)

10 Jahre Aufbewahrungspflicht für Kassendaten

Laut BMF-Schreiben vom 26.11.2010 muss ein Kassensystem ab sofort alle Buchungsdaten im Detail sowie weitere Daten elektronisch und unveränderbar aufzeichnen sowie mindestens 10 Jahre archivieren. Steuerlich relevant sind danach: Journal-, Auswertungs-, Programmier- und Stammdatenänderungsdaten. 

Ferner legen die Finanzbehörden großen Wert darauf, dass die Vollständigkeit der Daten prüfbar ist, z. B. durch fortlaufende Nummern. Die Archivierung kann auch in einem nachgeschalteten System erfolgen. Die Daten müssen bei Betriebsprüfungen elektronisch in einem auswertbaren Format zur Verfügung gestellt werden, womit eine direkte Schnittstelle zur IDEA-Software der Prüfer gemeint ist.

Fehlen die geforderten elektronischen Daten oder werden andere formale Fehler in der Kassenbuchführung gefunden, droht die Schätzung der Einnahmen, was zu hohen Steuernachzahlungen führen kann.

Die Übergangsfrist, in der nicht-umrüstbare Systeme noch genutzt werden durften, lief am 31.12.2016 aus.

Aktueller Stand: Steuerliche Anforderungen an Registrierkassen / Garantieerklärung

Am 28. Dezember 2016 wurde das "Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen" im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat am Folgetag in Kraft.

Das Gesetz fordert, dass ab dem 1. Januar 2020 jede Registrierkasse mit einer technischen Sicherheitseinrichtung ausgestattet werden muss. Für vorher angeschaffte, nicht-umrüstbare Systeme, die aber den Anforderungen des BMF-Schreibens vom 26. November 2010 entsprechen müssen, gab es eine Übergangsregelung. Sie durften noch bis Ende 2022 eingesetzt werden.

Am 7. Juli trat die Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) in Kraft. Sie legt einige Details fest und beauftragt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) mit der Definition der genauen Anforderungen. Das BSI soll auch die auf dieser Basis entwickelten Sicherheitseinrichtungen zertifizieren. Die im Gesetz festgelegten Eckdaten laufen zwangsweise auf eine Lösung ähnlich zum INSIKA-Verfahren (INtegrierte SIcherheitslösung für messwertverarbeitende KAssensysteme) hinaus, so dass wir bereits jetzt eine Garantieerklärung zur Nachrüstbarkeit abgeben können. Voraussichtlich wird auch das INSIKA-Verfahren mit einigen Anpassungen vom BSI zertifiziert werden. Vectron hat INSIKA heute schon in die Kassensysteme und in die Commander-Software integriert und über längere Zeiträume erfolgreich in der Praxis getestet. Smartcard-Leser sind entweder bereits ab Werk eingebaut oder nachrüstbar.

Die Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2016 wurde nicht verlängert. Das BMF hat in Schreiben an verschiedene Verbände bekräftigt, dass auch weiterhin keine neuen Fristsetzungen geplant sind. Also müssen Geräte, die dem Schreiben vom 26. November 2010 nicht entsprechen, schnellstmöglich umgerüstet oder ausgetauscht werden.

Vectron sichert Ihnen verbindlich zu, dass alle momentan gelieferten Systeme mit einer Sicherheitseinrichtung gemäß dem noch zu verabschiedenden "Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen" nachgerüstet werden können. Welche Modelle dies im Einzelnen sind, können Sie in unserer offiziellen Garantieerklärung zu den Anforderungen an Registrierkassen einsehen. 

Für Besitzer älterer Vectron-Kassensysteme

Praktisch alle seit 2004 ausgelieferten Vectron-Produkte sind entsprechend der neuen Vorschriften nachrüstbar. Weitere Details entnehmen Sie bitte unserer Garantieerklärung

Disclaimer

Die Vectron Systems AG übernimmt keine Haftung für Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Informationen. Alle Angaben und Informationen stellen weder eine Rechtsberatung noch eine steuerliche Beratung dar. Zur verbindlichen Klärung entsprechender rechtlicher und/oder steuerlicher Fragen, wenden Sie sich bitte an Ihren Rechtsanwalt oder Steuerberater.

Hilfreiches Wissen

In unserem Blog & Newsletter finden Sie praktische Tipps & Tricks für verschiedenste Branchen. 

Zum Blog

Zum Newsletter

Sie haben Fragen?

Für weitere Informationen rufen Sie uns an, kontaktieren Sie uns über das Kontaktformular oder lassen Sie sich direkt ein unverbindliches Angebot erstellen.

Mo.-Fr., 09:00 bis 17:00 Uhr
Schon den Vectron-Newsletter abonniert?

Alle Neuigkeiten und Profi-Tipps von unseren Kassenexperten